Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Fachschaft Pharmazie Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt den Zusatz „e.V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der
Studentenhilfe gem. § 52 (2) Nr. 7 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zurverfügungstellung von Lern- und Betriebsmitteln, die Durchführung von internen und externen Veranstaltungen sowie der Vernetzung zwischen aktuell Studierenden sowie ehemaligen Studierenden des Studiengangs Pharmazie der Freien Universität Berlin auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Der Verein steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein
fördert im Rahmen seiner Arbeit die Funktion von Bildung als Verbindung zwischen
Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Menschen unabhängig von Geschlechtsidentität, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, psychischer oder körperlicher Behinderung, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine Heimat. Mitglieder, die eine unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.

§ 3 Erwerb und Art der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft kann als ordentliche Mitgliedschaft, außerordentliche Mitgliedschaft oder Fördermitgliedschaft geführt werden.

(2) Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft im Verein ist die Immatrikulation an der Freien Universität Berlin im Staatsexamens-Studiengang Pharmazie und der ausstehende Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung oder die Immatrikulation im Master-Studiengang Pharmazeutische Forschung oder die laufende Promotion im Fach Pharmazie an der Freien Universität Berlin.

(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, welche den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erfolgreich abgelegt haben und der bei denen der Dritte Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung aussteht.

(4) Fördermitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen.

(5) Ordentliche Mitglieder, welche die unter § 3 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden innerhalb von zwei Wochen aus dem Verein ausgeschlossen. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nach § 5 Abs. 7. Beendet ein ordentliches Mitglied den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung oder den Master Studiengang Pharmazeutische Forschung oder beendet ein außerordentliches Mitglied den dritten Abschnitt der pharmazeutischen Prüfung wird es, wenn es dem Verein keinen Antrag auf eine außerordentliche oder Fördermitgliedschaft vorlegt oder diesen schriftlich (postalisch oder elektronisch) über das Fortlaufen des Studiums und aktive Mitgliedschaft im Fachschaftsverein informiert, aus dem Verein ausgeschlossen. Es wird davon ausgegangen, dass mit dem Ende des achten Fachsemesters der Zweite Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeschlossen ist.

(6) Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied, außerordentliches Mitglied oder als Fördermitglied entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.

(7) Die Mitgliedschaft beginnt mit Bekanntgabe der Entscheidung des Vorstands gegenüber dem Mitglied.

(8) Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(9) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.

§ 4 Beendigung und Austritt

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch den Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden

§ 5 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere
wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung und damit gegen den Zweck des
Vereins in erheblichem Maße oder wiederholt verstoßen hat oder mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat oder wenn das Mitglied eine mit §2 Absatz 6 unvereinbare Gesinnung offenbart.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(3) Vor der Beschlussfassung des Vorstands ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist von wenigstens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu äußern.

(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen. Der Ausschluss ist in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(5) Gegen den Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand einzulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

(7) Der Ausschluss eines Mitglieds kann über ein vereinfachtes Ausschließungsverfahren erfolgen, sofern der Grund des Ausschlusses die Nichterfüllung einer der unter § 3 Abs. 2 und Abs. 3 genannten Voraussetzungen ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und dessen Unterstützung im Rahmen der satzungsmäßigen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen sowie an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

(3) Ordentliche Mitglieder haben gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Fördermitglieder haben Anwesenheit und Rederecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben kein Wahl- und Stimmrecht.

(5) Außerordentliche Mitglieder besitzen aktives, aber kein passives Wahlrecht.

§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Mitgliedsbeiträge sind bis zur Mitgliederversammlung zu zahlen.

(2) Mitgliedsbeiträge von ordentlichen Mitgliedern werden nicht erhoben.

(3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren für außerordentliche und Fördermitglieder werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und vom Vorstand bekanntgegeben. [Aktuell werden weder Aufnahmegebühren, noch Mitgliedsbeiträge.]

(4) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit, soweit dies bei der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschlossen wird.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Zusätzlich werden zwei Kassenprüfer von der Mitgliederversammlung gewählt.

§ 9 Vorstand und Vertretung des Vereins

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart/Kassenwärtin.

(2) Der Vorstand wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(3) Vorstandsmitglieder müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein.

(4) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich. Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Übrigen gelten §§ 28, 32 BGB.

(6) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr in geheimer Abstimmung gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis satzungsgemäß ein neuer Vorstand bestellt ist.

(7) Endet die ordentliche Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes während der Wahlperiode, darf das Vorstandsmitglied längstens bis zur nächsten Wahl eines neuen Vorstands in Ausnahme von § 12 Abs. 2 Vorstandsmitglied bleiben.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:

a. Änderung der Satzung,

b. Feststellung der Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge,

c. Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Berufung gegen die Entscheidung des Vorstands über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

d. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

e. Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

f. Wahl und Abberufung der Kassenprüfer,

g. Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist jährlich im ersten Quartal vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Die Ladung hat schriftlich, auch elektronisch unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Ergänzungen zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer der beiden Vorsitzenden, bei deren Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet. Welcher der Vorsitzenden die Versammlung leitet und welches andere Vorstandsmitglied in dessen Verhinderung den Vorstand leitet, entscheidet der Vorstand durch Beschluss.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller
ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahl kein/e Kandidat/in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen hat; zwischen mehreren Kandidat/inn/en ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

(6) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§ 11 Kassenprüfer/innen

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/innen.

(2) Den Kassenprüfer/inne/n sind spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von dem/der Kassenwart/Kassenwärtin sämtliche Kassenunterlagen sowie die Jahresabrechnung zur Prüfung vorzulegen. Die Kassenprüfer/innen haben in der Mitgliederversammlung vor Entlastung des Vorstands über das Ergebnis der Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

(3) Kassenprüfer/innen können sowohl ordentliche wie auch Fördermitglieder des Vereins sein.

§ 12 Auflösung des Vereins

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die 1. Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ernst-Reuter-Gesellschaft Berlin; ersatzweise an den Bundesverband der Pharmaziestudierenden in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Gesellschaft eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft ist, der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.